Schiedsamt

Schiedsfrauen und Schiedsmänner führen vorgerichtliche Schlichtungsverfahren durch. Sie sind ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die von der Gemeindevertretung für fünf Jahre in das Schiedsamt gewählt und für die vorgerichtliche Streitschlichtung geschult worden sind.

  • Thomas Kypke
  • 040-80607570
Zuständigkeit der Schiedsleute

Ausgenommen sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei

a) Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 ( BGBl. I S. 2840)

b) Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen

  • Überwuchses ( § 910 BGB),
  • Hinüberfalls ( § 911 BGB),
  • Grenzbaumes (§§ 906, 923 BGB) und
  • anderer im Nachbarrechtsgesetz des Landes Schleswig-Holstein genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt

c) Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

a) bei Hausfriedensbruch ( § 123 StGB),
b) der einfachen Beleidigung ( § 185 StGB),
c) der üblen Nachrede ( § 186 StGB),
d) der Verleumdung ( § 187 StGB),
e) der üblen Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens ( § 187a StGB),
f) der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB),
g) der Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),
h) bei einer Körperverletzung (§§ 223, 223a, 230 StGB),
i) bei einer Bedrohung ( § 241 StGB),
j) bei einer Nötigung ( § 240 StGB)und
k) bei einer Sachbeschädigung ( § 303 StGB).

D.H. eine (Privat-)Klage kann erst dann zulässig bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einer Schiedsstelle erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 36 Abs 2 SchG vorgelegt wird.

Wenden Sie sich als Bürgerin oder Bürger der Gemeinde Oststeinbek mit Ihrem Rechtsersuchen telefonisch an Herrn Srugies, bzw. Herrn Kypke. Sie werden dann, zusammen mit der betreffenden Gegenpartei, zu einem Gespräch eingeladen. Sie sitzen bei der Schiedsperson am Tisch und klären in ruhiger Atmosphäre mit der Gegenpartei Ihre Probleme. Die Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben einen Eid geleistet, der sie verpflichtet unparteiisch tätig zu sein. Ein Schlichtungsversuch bei den Schiedspersonen ist schnell bearbeitet und spart dadurch Zeit und Nerven. Es gibt hierbei keine "Gewinner" oder "Verlierer", sondern Ziel der Verhandlung ist es, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Da die Schiedsleute ehrenamtlich arbeiten, werden für Sie lediglich relativ geringe Verfahrens- und Sachkosten (Porto etc.) fällig. Für ca. 40,- € können die Parteien schon einen Vergleich schließen und sich die Kosten auch noch teilen.