Kommunale Wärmeplanung
Die Gemeinde Oststeinbek hat am 12.12.2022 die freiwillige Erstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans beschlossen. Daraufhin beantragte das Klimaschutzmanagement entsprechende Fördermittel bei der Zukunft Umwelt Gesellschaft (ZUG) gGmbH und erhielt im September 2023 den Zuwendungsbescheid. Anfang Januar 2024 wurde die Arbeitsgemeinschaft Averdung Ingenieure & Berater GmbH und ZEBAU GmbH mit der Umsetzung beauftragt. Der Abschluss erfolgte im Dezember 2024. Der Abschlussbericht kann hier heruntergeladen werden.
Die Wärmeversorgung macht in Deutschland mehr als 50 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs aus und verursacht einen Großteil des CO²-Ausstoßes. Denn rund 80 Prozent der Wärmenachfrage wird derzeit (2024) durch den Einsatz von fossilen Brennstoffen wie Gas und Öl gedeckt, die aus dem Ausland bezogen werden. Von den rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland heizt nahezu jeder zweite mit Gas und knapp jeder vierte mit Heizöl. Fernwärme macht aktuell (2024) rund 14 Prozent aus, auch diese wird bisher überwiegend aus fossilen Brennstoffen gewonnen.
Der Bundestag nahm am 17.11.2023 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das Wärmeplanungsgesetz (WPG) an. Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen. Es ergänzt die im September 2023 beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, bundesweit bis spätestens 2045 eine kosteneffiziente, bezahlbare und klimaneutrale Wärmeversorgung sicherzustellen, die die Steigerung der Nutzung des Anteils erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme zum Gegenstand hat. Mit dem Gesetz werden die Länder verpflichtet, per Landesgesetz eine planungsverantwortliche Stelle für die Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung zu definieren.
Schleswig-Holstein verpflichtet bereits sehr viel früher gemäß § 7 Abs. 2 EWKG Gemeinden mit einer zentralörtlichen Funktion zu einer kommunalen Wärme- und Kälteplanung (KWP). Nicht verpflichtete Kommunen sind gemäß § 7 Absatz 1 EWKG im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans berechtigt. Mit der für das I. Quartal 2025 erwarteten Neufassung des EWKG, das die Regelungen des WPG umsetzt, treten weitere Vorgaben und verpflichtete Gemeinden hinzu. Nach § 5 Abs. 1 WPG besteht die Verpflichtung nach dem WPG jedoch nicht für solche Gemeinden, die bereits eine KWP auf Grundlage von und im Einklang mit dem EWKG erstellt und veröffentlicht haben. Die Wirksamkeit einer solchen nach dem EWKG erstellten KWP wird durch das Inkrafttreten des WPG nicht berührt.
Eine Wärme- und Kälteplanung versetzt Gemeinden in die Lage, das Ziel des treibhausgasneutralen Gebäudebestands für Bewohnende, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Gewerbe, Handel und Industrie insgesamt möglichst kostengünstig und sozialverträglich zu erreichen. Dies erfordert neben einer erheblichen Steigerung der energetischen Gebäudesanierung insbesondere eine Strategie zur Identifizierung und Entwicklung von Flächen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus Erneuerbaren Energien sowie zur Entwicklung von Wärme- bzw. Kältenetzen. Die kommunale Wärme- und Kälteplanung umfasst dabei – anders als bei der energetischen Quartiersentwicklung – das gesamte Gemeindegebiet.
Die Gemeinde Oststeinbek hat am 12.12.2022 die freiwillige Erstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans beschlossen. Daraufhin beantragte das Klimaschutzmanagement entsprechende Fördermittel bei der Zukunft Umwelt Gesellschaft (ZUG) gGmbH und erhielt im September 2023 den Zuwendungsbescheid. Die Durchführung erfolgte im Jahr 2024 durch die Arbeitsgemeinschaft Averdung Ingenieure & Berater GmbH und ZEBAU GmbH. Die Wärmeplanung, bestehend aus den Ergebnissen der Bestands- und Potenzialanalyse, dem Zielszenario mit räumlicher Darstellung, dem Maßnahmenkatalog und dem Monitoring zur Zielerreichung für das gesamte Gemeindegebiet entsprechend den Vorschriften des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) und des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), wurde am 16.12.2024 durch die Oststeinbeker Gemeindevertretung aufgestellt. Darüber hinaus wurden folgende Beschlüsse gefasst:
- Die Ziele der KWP sind im Sinne einer Fachstrategie bei allen planerischen und infrastrukturellen Aktivitäten, Verfahren und Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Energieversorgungsinfrastrukturen im Gemeindegebiet auf der Grundlage der KWP weiter zu entwickeln und im Rahmen ihrer Möglichkeiten im maximalen Umfang Fördermittelpotenziale auszuschöpfen. Sofern die Machbarkeit der in der KWP genannten Maßnahmen gegeben ist, soll deren Umsetzung mit Priorisierung vorbereitet werden.
- Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses bereits bestehende oder begonnene Wärmeprojekte werden durch die Ziff. 1 bis 3 dieses Beschlusses nicht berührt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, neue Entwicklungen für die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung der KWP aufzunehmen, zu bewerten und ggf. eine Fortschreibung auch vorzeitig durchzuführen. Anpassungen der KWP (inhaltliche oder räumliche Schwerpunkteverlagerungen) erfordern einen Beschluss der Gemeindevertretung.
- Dieser Beschluss führt nicht zu einer Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 WPG und folglich auch nicht zu einer vorzeitigen zwingenden Anwendung der §§ 71 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung
Die Ergebnisse des Erstellungsprozesses der kommunalen Wärme- und Kälteplanung wurden im anliegenden Abschlussbericht zusammengefasst. Beachten Sie hierzu folgende Ziffern im Abschlussbericht:
- Zusammenfassung der Bestandsanalyse in Ziffer 2.6
- Zusammenfassung der Potenziale in Ziffer 4.3
Weitere Schritte der Wärmeplanung
Basierend auf den vorgenannten Ergebnissen ergibt sich nach § 7 Abs. 4 EWKG ein Konzept zur Zielerreichung einer treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur bis spätestens zum Jahr 2045, verbunden mit Zielen der Gemeinde, welche sich auf den Ausbaubedarf der Erneuerbaren Energien, den Ausbau der leitungsgebundenen Wärme- und Kälteversorgung, die Steigerung der energetischen Sanierungsrate und die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden beziehen. Ferner eine räumliche Darstellung der von der Gemeinde angestrebten treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgung aller Teilgebiete der Gemeinde, ein Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des vorgenannten Konzepts, welcher die einzelnen Maßnahmen und deren Umsetzung priorisiert und zeitlich einordnet und ein Monitoring, welches die Zielerreichung des Konzeptes gemäß Nummer 2 überwacht. Beachten Sie hierzu folgende Ziffern im Abschlussbericht:
- Zielszenario in Ziffer 5
- Wirtschaftlichkeitseinschätzung in Ziffer 5.5
- Maßnahmenkatalog in Ziffer 6
Nationale Klimaschutzinitiative
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bundesregierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.