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Gemeinde Oststeinbek

Lärmaktionsplan

Seit 2007 sind Städte und Gemeinden verpflichtet eine Lärmminderungsplanung nach EU-Umgebungslärm-Richtlinie aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren. Auf der Grundlage von Lärmkarten werden Lärmaktionspläne aufgestellt, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die Lärmaktionspläne enthalten konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen.

Die wesentlichen Ziele der Lärmaktionsplanung sind:

  • die Ermittlung und Darstellung der Belastung durch strategische Lärmkarten,
  • Bewertung und soweit erforderlich Vermeidung oder Verminderung von Belastungen durch Aktionspläne.

 Für die Gemeinde Oststeinbek wurde in 2008 ein erster Lärmaktionsplan zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie aufgestellt, welcher im Rahmen der 3. Stufe der Lärmaktionsplanung auf Landesebene im Jahr 2018 bereits einer Überprüfung unterzogen wurde. Lärmaktionspläne sind gemäß § 47d Absatz 5 BImSchG bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Hierbei sind die Umsetzung und die Ergebnisse des Aktionsplans zu validieren. Ferner ist der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, an der Überprüfung des Lärmaktionsplans effektiv und rechtzeitig mitzuwirken (§ 47d Absatz 3 BImSchG).

Die aktuellste Überprüfung in Oststeinbek fand 2024 statt.

 Die Information der Öffentlichkeit über vorhandene Lärmbelastungen und die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aktionsplanung sind dabei von zentraler Bedeutung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in Form einer öffentlichen Bürgerinformationsveranstaltung am 09.01.2024 durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum 16.07.2024 bis 16.08.2024. Die Beteiligung der Autobahn GmbH des Bundes wurde in der Zeit am 26.07.2024 nachgeholt. Die Ergebnisse der Abwägung wurden in den Lärmaktionsplan für die Beschlussfassung im Gemeindevertretung aufgenommen und dargestellt. 

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d BImSchG, die Lärmkartierung (34. BImSchV) in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlaments. Danach müssen die zuständigen Behörden für stark befahrene Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan aufstellen, der konkrete Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet.

Die Kartengrundlage ist dem Geoportal des Landes für Umgebungslärm des LfU zu entnehmen:

zum Geoportal