Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Untersagung des Betriebes

Leistungsbeschreibung

Bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung, wenn Sie beispielsweise die notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzen, kann eine Untersagung für das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe erfolgen.

Teaser

Die Ordnungsbehörden können bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung jederzeit den Betrieb von erlaubnisfreien Gaststätten untersagen.

An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Was sollte ich noch wissen?

Die Untersagung kann auch vor Beginn des Betriebes eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes erfolgen.

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).

Rechtsgrundlage

  • § 31 Gaststättengesetz (GastG),
  • § 35 Gewerbeordnung (GewO).

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

Platzhalter

Petrowski, J.

  • +49 40 713003-728
  • +49 40 713003-739
  • E-Mail senden
  • Etage: EG | Zimmer: 010

Weitere Informationen zu dieser Lebenslage und zu Leistungen, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Kommune liegen, finden Sie auf den Seiten des ZuFiSH